Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Geltungsbereich

Für den Verkauf von Systemen, Maschinen, Geräten, Materialien, Teilen und sonstigen Produkten (nachfolgend „Produkt”) gelten ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen”). Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder wir in deren Kenntnis eine Leistung vorbehaltlos annehmen oder ausführen. Ergänzungen, Änderungen und sonstige Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn des UGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“ oder „Käufer“).

  1. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und können von uns abgeändert werden, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine schriftlich bestimmte Annahmefrist enthalten.

Ein Vertrag mit unseren Kunden kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen. Die Darstellung unserer Produkte in Aussendungen (Werbematerial, Prospekten) oder über das Internet abrufbaren Webseiten (z.B. Webshops) ist als eine „invitatio ad offerendum“ zu sehen und stellt kein Angebot dar. Ein Angebot kommt erst zustande, indem der Käufer eine Bestellung an uns absendet. Die Annahme erfolgt auch in diesen Fällen durch uns erst, wenn wir eine Bestellung schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen. Telefonische oder mündliche Entgegennahme von Bestellungen stellen keine Annahme eines Angebotes dar. Ist das Produkt nicht oder nicht in der bestellten Menge verfügbar, bemühen wir uns dies dem Kunden so rasch als möglich mitzuteilen. Alle Angaben zu den Eigenschaften der Produkte, die wir in der Werbung, in Prospekten, in Angeboten oder Auftragsbestätigungen machen, gelten nur als unverbindliche Hinweise.  Garantien sind für uns nur in dem Umfang verbindlich, in welchem sie schriftlich vereinbart sind, ausdrücklich als „Garantie” bezeichnet werden und die sich daraus für uns ergebenden Pflichten ausdrücklich festlegt sind.

  1. Preise, Preisanpassung

Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich angegebene Verkaufspreise in Euro für Lieferungen EXW (Incoterms 2010) zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich Kosten der Verpackung.

Bei Bestellungen, die unter dem von uns mitgeteilten Mindestbestellwert oder der mitgeteilten Mindestbestellmenge liegen, darf von uns ein Mindestmengenzuschlag und eine Bearbeitungsgebühr berechnet werden. Mehrkosten, die durch Sonderwünsche hinsichtlich der Versandart verursacht werden, trägt der Käufer.

Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

Die fach- und umweltgerechte Entsorgung ist nicht im Preis inbegriffen.

Bis zur Lieferung behalten wir uns das Recht vor die Preise entsprechend angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrags mit dem Kunden auf Grund des Vertragsverhältnisses mit unseren Lieferanten es zu erheblichen Kostenerhöhungen kommt, die wir nicht zu vertreten haben und die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbar waren. Im Falle einer laufenden Lieferbeziehung können wir unter denselben Voraussetzungen die für zukünftige Bestellungen vereinbarten Preise anpassen.

  1. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrags auf dem von uns angegebenen Konten (vgl  907a ABGB).

Verzugszinsen werden von uns entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB und UGB verrechnet (vgl 1333 ABGB, 456 UGB).

Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Maßnahmen oder Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung von angemessenen Mahnspesen iHv zumindest EUR 40,00 (§ 458 UGB).

  1. Lieferung, Annahmeverzug

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen EXW (Incoterms 2010) an unserem jeweiligen Standort oder an einem anderen von uns benannten Ort. Im Fall eines Versendungskaufs geht die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts spätestens mit Beginn des Verladevorgangs auf den Käufer über (429 ABGB).

Angegebene Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Der Käufer kann uns vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich zur Lieferung auffordern. Nach dem Zugang der schriftlichen Aufforderung und Ablauf einer darin gesetzten angemessen Frist kommen wir bei Verschulden in Lieferverzug. Solange der Käufer Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Lieferung nicht rechtzeitig erfüllt oder eine vereinbarte Anzahlung nicht leistet, verlängern sich Lieferfristen oder verschieben sich Liefertermine um einen entsprechenden Zeitraum.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sind wir aufgrund höherer Gewalt wie Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten oder mangelnder Belieferung durch Zulieferer an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen gehindert, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen oder verschieben sich die vereinbarten Liefertermine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die genannten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Wir werden dem Käufer den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung zwei Monate oder länger, können beide Parteien vom betroffenen Vertrag zurücktreten. Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er das Produkt nicht mit Ablauf der verbindlichen Lieferfrist oder an dem verbindlichen Liefertermin annimmt. Im Falle einer unverbindlichen Lieferfrist oder eines unverbindlichen Liefertermins können wir dem Käufer mitteilen, dass das Produkt bereitsteht. Nimmt der Käufer das Produkt nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Bereitstellungsanzeige an, gerät er in Annahmeverzug.

Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts geht spätestens mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Käufer über. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, können wir ihm die uns dadurch entstehenden Mehraufwendungen in Rechnung stellen. Als pauschale Entschädigung für Lagerkosten können wir 1% pro angefangenen Kalendermonat berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Käufer dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine erheblichen zusätzlichen Kosten entstehen. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen des Produkts bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese dem Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind; über Art, Inhalt und Umfang solcher Änderungen werden wir den Käufer unverzüglich informieren. Leihverpackungen (z.B. Mehrwegverpackungen) hat der Käufer auf eigene Kosten unverzüglich an uns zurückzugeben. Für Leihverpackungen wird ein Pfand berechnet und nach Rückgabe gutgeschrieben. Sonstige Transport- und alle sonstigen Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung – Paletten ausgenommen – werden nicht zurückgenommen. Die Entsorgung obliegt in diesem Falle dem Käufer.

  1. Installation, Abnahme

Im Falle der von uns durchgeführten Aufstellung, Installation oder Inbetriebnahme des Produkts beim Käufer ist der Käufer dafür verantwortlich, auf eigene Kosten den künftigen Standort des Produkts in Übereinstimmung mit unseren Anweisungen für die Installation vorzubereiten. Der Käufer hat das Produkt nach Abschluss unserer Arbeiten unverzüglich durch Abgabe einer schriftlichen Abnahmeerklärung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Das Produkt gilt als abgenommen, wenn der Käufer das Produkt nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist.

Außer zur Durchführung eines unter unserer Aufsicht erfolgenden Test- oder Probebetriebs darf der Käufer das Produkt vor der Abnahme nicht in Betrieb nehmen, anderenfalls das Produkt als abgenommen gilt.

  1. Anzeige von Mängeln und Schäden

Voraussetzung für Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 ff UGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Eine Mängelrüge hat unter spezifischer Angabe des Mangels unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung anzuzeigen, versteckte Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung.  Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme des Produkts nicht verweigert werden. Die Kosten der Untersuchung des Produkts trägt der Käufer. Mangelhafte Produkte sind uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn vereinbart ist, dass wir das Produkt direkt an einen Dritten liefern (Streckengeschäft).

Erfolgt die Versendung des Produkts durch uns, hat der Käufer zur Sicherstellung von Regressansprüchen gegen den Frachtführer den Liefergegenstand bei Erhalt sofort auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Fehlmengen zu überprüfen und, soweit festgestellt, mit Schadensursache und -umfang auf dem Frachtbrief zu vermerken und vom Zusteller des Frachtführers durch seine Unterschrift bestätigen zu lassen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Fehlmengen hat der Käufer dem Frachtführer unter Angabe von Schadensursache und -umfang unverzüglich nach Entdeckung, spätestens binnen sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat uns von der Beschädigung oder Fehlmenge und der Anzeige unverzüglich schriftlich zu informieren. Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäß angezeigter Transportschäden sind ausgeschlossen.

Bei Verstößen gegen § 377 UGB kann der Kunde Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a ABGB), sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit des Produktes (§§ 871 ff ABGB) oder wegen laesio enormis (§ 934 ABGB) nicht mehr geltend machen.

Die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden angemessenen Kosten trägt der Käufer.

  1. Gewährleistung

Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. bei Aufstellung oder Installation durch Fujifilm mit der Abnahme des Produkts, wobei der Kunde stets zu beweisen hat, dass die behaupteten Mängel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren.

Falls eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen wurde, gelten die sich aus der Garantie ergebenden Haftungsregelungen bzw. Verjährungsfristen. Ist das gelieferte Produkt mangelhaft, leisten wir nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Produkts (Ersatzlieferung). Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit Abschluss der Nachbesserungsmaßnahmen bzw. der Rückgabe des nachgebesserten Produkts zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Ersatzlieferung.

Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der ursprünglich vereinbarte Lieferort, an dem wir das Produkt zum Zwecke der Lieferung zur Abholung oder zum Versand bereitgestellt haben. Bei Aufstellung oder Installation durch Fujifilm ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort der durchgeführten Aufstellung, Installation oder Inbetriebnahme des Produkts. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglich vereinbarten Lieferort verbracht worden ist.

Ebenfalls ausgeschlossen sind die Kosten für einen Ein- und Ausbau des Produkts außer in den Fällen und in dem Umfang der von uns durchgeführten Aufstellung, Installation oder Inbetriebnahme des Produktes. Wir sind berechtigt etwaige Mehrkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Der Käufer kann diese Kosten nur im Rahmen des Schadensersatzes nach Ziffer 9 geltend machen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern (§ 932 Abs 4 ABGB) oder vom betroffenen Vertrag zurückzutreten.

Gewährleistungsrechte des Käufers bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßen Gebrauchs, unsachgemäßer Lagerung oder Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung entstehen. Gleiches gilt für Eingriffe in das oder sonstige Manipulationen an dem Produkt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der von ihm geltend gemachte Mangel dadurch nicht verursacht wurde.

Sollte sich eine Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen im Nachhinein als unzulässig herausstellen, weil wir hierzu nicht verpflichtet gewesen wären, so hat der Käufer hierfür angemessenen Kostenersatz zu leisten.

Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Für gebrauchte Produkte gewährt Fujifilm keinerlei Gewährleistung. § 933b ABGB (Händlerregress) findet keine Anwendung.

  1. Haftung

Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht.  Die Haftung beschränkt sich jedoch nur auf typische vorhersehbare Schäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten, welche nicht unsere leitenden Angestellten oder Organe sind, grob fahrlässig verursacht werden.

Die Haftung ist in den entsprechenden Fällen auf den Kaufpreis des betroffenen Produktes beschränkt.

In keinem Fall haften wir für entgangenen Gewinn, (Mangel-)Folgeschäden oder indirekte Schäden. Die Verjährungsfrist richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des ABGB.

  1. Eigentumsvorbehalt

Das von uns gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe der Daten des Käufers bekanntgegeben wird und wir der Weiterveräußerung zustimmen.

In jedem Fall gilt im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde die Abtretung der Kaufpreisforderung unverzüglich in seinen Büchern zu vermerken.

Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Der Kunde hat uns über die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

Zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir berechtigt den Standort der Ware nach Vorankündigung zu betreten.

Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, erforderlichenfalls auf eigene Kosten warten zu lassen und angemessen zu versichern.

In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.

Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

  1. Vermietung, Überlassung

Im Falle einer Vermietung oder bei jedweder Form einer nicht dauerhaften Überlassung eines Produktes an den Kunden, bleibt dieses bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde hat das Produkt sorgfältig zu behandeln, auf eigene Kosten zu warten und angemessen zu versichern.

  1. Kündigung einer laufenden Lieferbeziehung

Im Falle einer laufenden Lieferbeziehung können wir den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos insbesondere dann kündigen, wenn: (a) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer mangels Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen den Käufer erfolglos geblieben sind, oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer ausgebracht und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben (z.B. Aufhebung eines Arrestes) wurden; (b) wir für Lieferungen an den Käufer eine Forderungsausfallversicherung mit angemessener Deckungssumme und zu marktüblichen Konditionen mit zumutbarem Aufwand nicht erlangen oder eine bestehende Forderungsausfallversicherung wegfällt oder ausfällt; (c) der Käufer wiederholt in nicht nur unerheblichem Umfang in Zahlungsverzug gekommen ist, oder (d) der Käufer eine sonstige Vertragspflicht verletzt hat, jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung, sofern eine solche Frist bzw. Abmahnung insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung oder sonstiger besonderer Umstände nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Aufgrund der Beendigung des Vertrags können vom Käufer keinerlei Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.

  1. Einhaltung von Vorschriften, Export, Entsorgung

Der Käufer hat alle einschlägigen gesetzlichen Regelungen, regulatorischen Anforderungen, gerichtlichen Entscheidungen und behördlichen Anordnungen, insbesondere alle einschlägigen Exportkontroll-, Ausfuhr- und Einfuhrbestimmungen der EU und USA, einzuhalten. Der Käufer hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Lizenzen einzuholen, insbesondere diejenigen, die zur Ein- und Ausfuhr, zum Weiterverkauf oder zur Nutzung des Produkts erforderlich sind.

Der Käufer hat alle ihm zugänglich gemachten Bedienungs-, Gebrauchs-, Warn- und Entsorgungshinweise hinsichtlich des Produkts zu beachten.

Der Käufer stellt uns bei einem Verstoß gegen seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten von Ansprüchen Dritter frei. Wir können die Lieferung gegenüber dem Käufer zurückbehalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Käufer gegen seine Pflichten aus Punkt 12 verstoßen würde oder wenn nicht alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Lizenzen vorhanden sind und dies nicht auf unser Verschulden oder unsere Verantwortlichkeit zurückzuführen ist.

Die ordnungsgemäße Entsorgung des Produkts liegt im Verantwortungsbereich des Käufers. Soweit wir aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen dazu verpflichtet sind, nehmen wir von uns hergestellte Produkte auf Verlangen des Käufers zum Zwecke der Entsorgung zurück. Die dadurch entstehenden angemessenen Kosten trägt der Käufer.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Wir – wie ebenso der  Kunde – verpflichten uns schon jetzt eine Ersatzregelung zu schaffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

  1. Allgemeines

Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem  Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für Wien 23 sachlich zuständige Gericht.

Stand 2016

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